§ 15 Abs. 3 GroMiKVMeldeverfahren, Meldestichtag, Ermittlung der Millionenkreditmeldegrenze
Für die Ermittlung, ob das Volumen der Kredite, die ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen einem Kreditnehmer oder einer…
§ 1 Nr. 3 Buchst. b GroMiKVAusnahmen von der Anwendung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und
§ 16 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c GroMiKVStammdaten für Millionenkreditnehmer
Zuordnung zu einer Kreditnehmereinheit nach § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes.
Anlage 2 GroMiKVMeldeformular EA
Weitere Erläuterungen sind den technischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG zu entnehmen, die unter…
§ 22 KWGGesetz über das Kreditwesen
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen…