Art. 1 Abs. 1 Buchst. b 32006L0118RICHTLINIE 2006/118/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2006 über die Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung
Kriterien für die Ermittlung und Umkehrung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung der Ausgangspunkte für die Trendumkehr.
Art. 5 Abs. 4 Buchst. b 32006L0118RICHTLINIE 2006/118/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2006 über die Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung
aus welchen Gründen die gemäß Absatz 3 zu definierenden Ausgangspunkte gewählt wurden.
Anlage 13 OGewVVerordnung zum Schutz der Oberflächengewässer
(Fundstelle: BGBl. I 2016,1442)
Anlage 2 GrwV(zu § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und Absatz 3, § 7 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1) Schwellenwerte
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1045 - 1046; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnoten)
§ 11 Abs. 2 GrwVZusätzliche Trendermittlung
Die Untersuchungen sind nach den Kontroll- und Analysemethoden der Anlage 5 durchzuführen.