Anlage 6 GrwVVerordnung zum Schutz des Grundwassers
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1527)
§ 15 Abs. 1 OGewVErmittlung langfristiger Trends
Im Rahmen der Überwachung nach § 10 ermittelt die zuständige Behörde nach Maßgabe von Anlage 13 Nummer 1 bis 4 den langfristigen Trend der Konzentrationen…
Art. 5 Abs. 4 Buchst. b 32006L0118RICHTLINIE 2006/118/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2006 über die Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung
aus welchen Gründen die gemäß Absatz 3 zu definierenden Ausgangspunkte gewählt wurden.