GtDBahnVDV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 13 GtDBahnVDVBestandteileVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – · Abschnitt 3§ 14 Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Abschlussprüfung.§ 14