GtDBahnVDV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 5 GtDBahnVDVErholungsurlaubVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – · Abschnitt 1 § 4§ 6 Erholungsurlaub wird in Absprache mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter gewährt.