§ 32 GtDBwBrandschutzVDVBestandteile
Die Laufbahnprüfung besteht aus
§ 34 Abs. 1 GtDBwBrandschutzVDVEinrichtung von Prüfungskommissionen
Das Prüfungsamt richtet für jeden Teil der Laufbahnprüfung mindestens eine Prüfungskommission ein.
§ 35 Abs. 1 GtDBwBrandschutzVDVMitglieder der Prüfungskommissionen
Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Prüfung sind:
§ 39 Abs. 2 Nr. 1 GtDBwBrandschutzVDVSchriftliche Prüfung
im Prüfungsgebiet „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre“,