Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz · Abschnitt 5
Diese Verordnung tritt am 1. September 2017 in Kraft.
§ 60 GtDBwBrandschutzVDVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen