Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik · Kapitel 7
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 14. September 2009 in Kraft.
§ 39 GtDBwVWehrtechnikVDVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen