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Die berufspraktische Studienzeit besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:
dem Lehrgang „Technische Aufklärung I“,
dem Lehrgang „Technische Aufklärung II Bundeswehr“,
dem Lehrgang „Technische Aufklärung II Bundesnachrichtendienst“,
dem Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung“,
dem Lehrgang „Auswertung Technische Aufklärung Bundeswehr“,
dem Lehrgang „Auswertung Technische Aufklärung Bundesnachrichtendienst“ und
der praktischen Ausbildung.
Die Lehrgänge und die praktische Ausbildung können durch Exkursionen ergänzt werden.
Die Lehrgänge und die praktische Ausbildung vermitteln berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse, die für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung erforderlich sind und über die im Studium vermittelten Kenntnisse hinausgehen.
Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis“ und
für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 vom Bildungszentrum der Bundeswehr.
der Zeitraum des Lehrgangs „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I“ (§ 19 Absatz 2 Nummer 2) beim Bundesnachrichtendienst,
Im Ausbildungsplan sind die konkreten Zeiträume der Ausbildungsabschnitte und die konkreten Ausbildungsstationen festzulegen. Die Zeiträume der Lehrgänge…
dem Ablauf der Aufgabenwahrnehmung in den Dienststellen der Bundeswehr oder des Bundesnachrichtendienstes,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.