§ 50 GtDFmEloAufklVDV
Gegenstand der mündlichen Prüfung
(1)
Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch.
(2)
Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf unterschiedliche inhaltliche Schwerpunkte der Ausbildungsabschnitte nach § 19 Absatz 1. Die Prüfungskommission wählt den Prüfungsstoff aus.