GtDITZBundVDV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 7 GtDITZBundVDVErholungsurlaubVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund · Abschnitt 1 § 6Erholungsurlaub wird grundsätzlich während der vorlesungsfreien Zeiten des Bachelorstudiums gewährt. § 6