§ 4 GtDWSVVDV
Erholungsurlaub
Erholungsurlaub wird gewährt
1.
in der berufspraktischen Ausbildung nur während der Praktika und
2.
im Studium in der Regel nur während der berufspraktischen Studienzeiten.
Erholungsurlaub wird gewährt
in der berufspraktischen Ausbildung nur während der Praktika und
im Studium in der Regel nur während der berufspraktischen Studienzeiten.