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die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
Weitergehende Leistungen werden nicht gewährt.
die Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 nicht nachgewiesen hat,
aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann.
die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 nicht erfüllt hat,
§ 2 Abs. 1 findet keine Anwendung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.