Gesetze
Gesetz wird geladen …
Auf Teilungen und Ablösungen in der Flurbereinigung ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.
Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Vertragsteile eine abweichende Regelung getroffen haben.
Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren (§ 86) und das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren (§§ 91 bis 103) sind nicht anzuwenden.
Die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über die Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 48) und die Aufhebung alter Rechte (§ 49) finden keine…
Auf die Teilung und Ablösung (Gemeinheitsteilung), das hierbei stattfindende Verfahren und das Kostenwesen sind das Flurbereinigungsgesetz vom 16. März 1976…
Die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über das Rechtsmittelverfahren (§§ 138 bis 148 des Flurbereinigungsgesetzes) finden keine Anwendung.
Die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über das Rechtsmittelverfahren (§§ 138 bis 148 des Flurbereinigungsgesetzes) finden keine Anwendung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.