§ 14b Abs. 1 GüKGGüterkraftverkehrsgesetz
Das Bundesamt ist zuständig für die Aufgaben nach den Artikeln 4, 11, 12, 21 und 22 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 in der Fassung vom 16. November 2011.
§ 4 Abs. 2 FPersGGesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen
Unberührt bleibt die Zuständigkeit des Bundesamtes für Logistik und Mobilität nach § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes und nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a, § 12 Abs.…
§ 17a GüKGGüterkraftverkehrsgesetz
Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Bundesamt als die für die Bundesrepublik…