Gesetze
Gesetz wird geladen …
Über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen nach diesem Gesetz entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz.
Abschnitt:
Außergerichtliche Streitschlichtung
Über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen nach diesem Abschnitt entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Für das…
die Anfechtung von Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren
Die Möglichkeit der Behörden, behördliche oder gerichtliche Entscheidungen nach Maßgabe des nationalen Rechts anzufechten, bleibt von dieser Verordnung…
Über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen nach den §§ 37d bis 37j entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Für das…
Anfechtungsberechtigt sind
Über den Antrag der betroffenen Person auf gerichtliche Entscheidung (§ 7 Absatz 2 Satz 2) entscheidet das Gericht durch Beschluss. Die §§ 297 bis 300, 302 und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.