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Die Erhebung einer Klage ist erst zulässig, nachdem von einer in § 12 genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen,
in Streitigkeiten über Ansprüche wegen
der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
Hinüberfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
eines Grenzbaums nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
der im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.
in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
Absatz 1 findet keine Anwendung auf
Klagen nach §§ 323, 324, 328 der Zivilprozeßordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,
Streitigkeiten in Familiensachen,
Wiederaufnahmeverfahren,
Ansprüche, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess geltend gemacht werden,
die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,
Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozeßordnung,
Anträge nach § 404 der Strafprozeßordnung,
Klagen, denen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Vorverfahren vorauszugehen hat.
in Streitigkeiten über Ansprüche wegen
in sonstigen gesetzlich geregelten Fällen.
§ 10 Satz 2 im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Anwendung findet,
Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 9 Absatz 3 BGG NRW gegenüber allen Trägern öffentlicher Belange geltend machen.
in schulischen Belangen an öffentlichen Schulen und entsprechend an Ersatzschulen,
in Verwaltungssachen der Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugseinrichtungen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen und des für die Justiz zuständigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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