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Die Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der bei dem Oberlandesgericht oder auf Anordnung des für Justiz zuständigen Ministeriums für die Prüflinge mehrerer Oberlandesgerichtsbezirke bei einem Oberlandesgericht gebildet wird.
Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Sie oder er soll mit den Verhältnissen des Gerichtsvollzieherdienstes besonders vertraut sein. Die beiden anderen Mitglieder sind je eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes sowie des Gerichtsvollzieherdienstes. Die Angehörigen der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes sollen aufgrund ihrer Tätigkeit über Erfahrungen im Aufgabenbereich des Gerichtsvollzieherdienstes verfügen.
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses und die erforderlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter widerruflich für die Dauer von fünf Jahren.
Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Im Übrigen untersteht der Prüfungsausschuss der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses aus dem Kreis des Gerichtsvollzieherdienstes sind während ihrer Zugehörigkeit zum Ausschuss von sonstigen Ausbildungsaufgaben befreit.
Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfertätigkeit unabhängig. Im Übrigen untersteht der Prüfungsausschuss der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des…
Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die übrigen Mitglieder sind Beamtinnen…
Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Den Vorsitz hat regelmäßig eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes…
Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein müssen. Er…
Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der beim Landesprüfungsamt gebildet wird. Das Landesprüfungsamt richtet bei Bedarf weitere…
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts trifft die Entscheidung über den Einsatz der Prüferinnen und Prüfer sowie die Besetzung der Ausschüsse…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.