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Die Aufstiegsprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der bei dem Oberlandesgericht Hamm gebildet wird.
Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die übrigen Mitglieder sind Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, 1. oder 2. Einstiegsamt des Justizdienstes.
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses und die erforderlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter widerruflich für die Dauer von drei Jahren. Zum Zeitpunkt der Bestellung müssen die bestellten Personen im aktiven Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen sein. Mit der Bestellung ist keine Verpflichtung zur Übernahme von Prüfungstätigkeiten verbunden. Aus besonderen Gründen können weitere Bedienstete, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen, vorübergehend ohne förmliche Bestellung herangezogen werden.
Der Prüfungsausschuss untersteht der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm.
Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der beim Landesprüfungsamt gebildet wird. Das Landesprüfungsamt richtet bei Bedarf weitere…
Die Entscheidungen trifft während der mündlichen Prüfung der Prüfungsausschuss, im Übrigen die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm.
Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein müssen. Er…
Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Den Vorsitz hat regelmäßig eine Beamtin oder ein Beamter des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der…
Der Prüfungsausschuss besteht, einschließlich der vorsitzenden Person , aus drei Mitgliedern. Zwei Mitglieder müssen die Befähigung für die Ämtergruppe des…
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm leitet das Prüfungsverfahren. Sie oder er setzt die Termine und den Ort der schriftlichen und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.