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Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfling ohne genügende Entschuldigung
der Ladung zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung keine Folge leistet oder
ohne Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktritt oder
zur Anfertigung auch nur einer Arbeit nicht erscheint.
Gibt der Prüfling ohne genügende Entschuldigung eine Arbeit nicht ab, so wird sie mit „ungenügend“ bewertet.
Sieht die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Ausbleiben bei der schriftlichen Prüfung oder die Nichtabgabe der Arbeit als entschuldigt an, hat der Prüfling in einem neuen Prüfungstermin alle schriftlichen Arbeiten zu wiederholen.
Bleibt der Prüfling der mündlichen Prüfung fern und sieht die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Ausbleiben als entschuldigt an, hat er den mündlichen Teil der Prüfung in einem neuen Termin abzulegen. Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich geltend gemacht werden.
ohne genügende Entschuldigung zu dem Termin für die mündliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder den Termin nicht bis zum Ende der Prüfung…
zur mündlichen Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder
zur mündlichen Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder
zur mündlichen Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder
Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn ein Prüfling ohne schwerwiegenden Grund zum Termin für eine Unterrichtspraktische Prüfung oder für das Kolloquium…
zur mündlichen Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.