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Die Kammern für Handelssachen entscheiden in der Besetzung mit einem Mitglied des Landgerichts als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle der Kammer der Vorsitzende zu entscheiden hat.
Sämtliche Mitglieder der Kammer für Handelssachen haben gleiches Stimmrecht.
(weggefallen)
Der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen entscheidet Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch im Übrigen an Stelle der Kammer…
Deutscher ist,
Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner
Im Falle des § 93 Abs. 1 Satz 2 kann ein Richter beim Amtsgericht Vorsitzender der Kammer für Handelssachen sein.
Die Entscheidung trifft der erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts durch Beschluß nach Anhörung des Beteiligten. Sie ist unanfechtbar.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.