GVG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 106 GVGGerichtsverfassungsgesetz · Siebenter Titel § 105§ 107 Im Falle des § 93 Abs. 1 Satz 2 kann ein Richter beim Amtsgericht Vorsitzender der Kammer für Handelssachen sein. § 105