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§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung.
Die übrigen Vorschriften dieses Titels sind entsprechend anzuwenden.
Für das Oberverwaltungsgericht gilt Absatz 1 entsprechend.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5…
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.