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Der Präsident eines jeden Verwaltungsgerichts bestimmt nach Anhörung des Präsidiums die Zahl der Kammern.
die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes, der Oberlandesgerichte, des Landessozialgerichtes, der Landesarbeitsgerichte und der…
dem Oberverwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichten die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts,
Der Präsident eines jeden Sozialgerichts bestimmt nach Anhörung des Präsidiums die Zahl der Kammern.
Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden in den Fällen der §§ 7, 22, 25 und 43 Abs. 2 sowie über
1Die Zahl der Kammern bei dem Verwaltungsgericht bestimmt der Präsident des Verwaltungsgerichts, die Zahl der Senate bei dem Oberverwaltungsgericht der…
In den Verfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheiden die Senate des Oberverwaltungsgerichts in der Besetzung von drei Richtern.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.