Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet.
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und
bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplanstellen aus zehn gewählten Richtern,
bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern,
bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus sechs gewählten Richtern,
bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern,
bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern.
Für die Gerichte für Arbeitssachen gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften…
Ist ein Amtsgericht nur mit einem Richter besetzt, so beauftragt das Präsidium des Landgerichts einen Richter seines Bezirks mit der ständigen Vertretung dieses…
Die Landgerichte werden mit einem Präsidenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt.
Die Kammer wird aus Mitgliedern des Landgerichts oder Richtern beim Amtsgericht des Bezirks besetzt, für den sie gebildet wird. Der Vorsitzende und die übrigen…
Jeder Richter beim Amtsgericht erledigt die ihm obliegenden Geschäfte, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, als Einzelrichter.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.