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Bei Amtsgerichten mit einem aus allen wählbaren Richtern bestehenden Präsidium (§ 21a Abs. 2 Nr. 5) gehört der Präsident des übergeordneten Landgerichts oder, wenn der Präsident eines anderen Amtsgerichts die Dienstaufsicht ausübt, dieser Präsident dem Präsidium als Vorsitzender an.
Die Dienstaufsicht des Aufsicht führenden Richters eines Amtsgerichts, das nicht mit einem Präsidenten besetzt ist, beschränkt sich auf die bei dem Amtsgericht…
der Präsident oder der Direktor des Amtsgerichts über die bei dem Amtsgericht beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter; der Präsident des Amtsgerichts…
die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte für die Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte, die Richterinnen und Richter ihrer Gerichte und,…
Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.
Die Mitglieder der Dienstgerichte werden von dem Präsidium des Gerichts bestimmt, bei dem das Dienstgericht errichtet ist. Die Landesgesetzgebung kann das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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