Gesetzgeltende Fassung
Sachgebiete
Gerichtsverfassung und Berufsrecht der RechtspflegeBürgerliches Recht - Bürgerliches Gesetzbuch und Nebengesetze§ 8 GVGEG
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz · Erster Abschnitt
Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet werden, kann die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes gehörenden Revisionen und Rechtsbeschwerden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einem obersten Landesgericht zugewiesen werden.
Diese Vorschrift findet jedoch auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in denen für die Entscheidung Bundesrecht in Betracht kommt, keine Anwendung, es sei denn, daß es sich im wesentlichen um Rechtsnormen handelt, die in den Landesgesetzen enthalten sind.