§ 29 GVIDVDV
Praxisstudien
(1)
Die Praxisstudien sind Praxisaufenthalte bei den Ausbildungsbehörden.
(2)
Die Praxisstudien liegen in der Verantwortung des Fachbereichs Finanzen. Ihre Durchführung obliegt den Ausbildungsbehörden.
Die Praxisstudien sind Praxisaufenthalte bei den Ausbildungsbehörden.
Die Praxisstudien liegen in der Verantwortung des Fachbereichs Finanzen. Ihre Durchführung obliegt den Ausbildungsbehörden.