§ 37 GVIDVDV
Die Prüfungsleistungen werden, soweit sich aus § 38 nichts anderes ergibt, wie folgt bewertet: NoteBeschreibungnumerischer Notenwert1231sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht1,0 und 1,32guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht1,7 und 2,0 und 2,33befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht2,7 und 3,0 und 3,34ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht3,7 und 4,05mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können5,06ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können6,0
Als Bewertungshilfsgröße können Bewertungspunkte verwendet werden. Die Zuordnung von Bewertungspunkten zu dem numerischen Notenwert wird wie folgt bestimmt: Bewertungspunkte (Prozentanteile)numerischer NotenwertNote1231ab 951,0sehr gut2ab 901,33ab 851,7gut4ab 802,05ab 752,36ab 702,7befriedigend7ab 653,08ab 603,39ab 553,7ausreichend10ab 504,011ab 255,0mangelhaft12unter 256,0ungenügend
Mit dem numerischen Notenwert 4,0 darf eine Prüfungsleistung erst bewertet werden, wenn die Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind.
Besteht eine Prüfung aus mehreren Teilprüfungen, wird der numerische Notenwert für die Bewertung der Prüfung aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der numerischen Notenwerte der Bewertungen der einzelnen Teilprüfungen errechnet. Die einzelnen Teilprüfungen sind dabei entsprechend den ausgewiesenen Prozentsätzen zu gewichten.
Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfenden bewertet, wird das arithmetische Mittel der von diesen Prüfenden vergebenen numerischen Notenwerte gebildet.
Bei der Berechnung des gewichteten arithmetischen Mittels und des arithmetischen Mittels wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt. Die Note lautet dann: Durchschnittsbereichnumerischer NotenwertNote1231bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,11,0sehr gut2bei einem Durchschnitt von 1,2 bis einschließlich 1,41,33bei einem Durchschnitt von 1,5 bis einschließlich 1,81,7gut4bei einem Durchschnitt von 1,9 bis einschließlich 2,12,05bei einem Durchschnitt von 2,2 bis einschließlich 2,42,36bei einem Durchschnitt von 2,5 bis einschließlich 2,82,7befriedigend7bei einem Durchschnitt von 2,9 bis einschließlich 3,13,08bei einem Durchschnitt von 3,2 bis einschließlich 3,43,39bei einem Durchschnitt von 3,5 bis einschließlich 3,83,7ausreichend10bei einem Durchschnitt von 3,9 bis einschließlich 4,04,011bei einem Durchschnitt von 4,1 bis einschließlich 5,05,0mangelhaft12bei einem Durchschnitt von 5,1 und höher6,0ungenügend
Prüfungsleistungen, die nicht oder nicht fristgerecht erbracht werden, gelten als mit der Note „ungenügend“ und dem numerischem Notenwert 6,0 bewertet.