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Für die Abrechnung der Bürokostenentschädigung und der Vollstreckungsvergütung, die bis zum Inkrafttreten der Gerichtsvollziehervergütungsverordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 880) am 1. Januar 2015 entstanden sind, sind die Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vom 28. Mai 1998 (GV. NRW. S. 434) und die Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) in ihren bis dahin jeweils geltenden Fassungen weiter anzuwenden.
Die Kosten sind vorbehaltlich des Absatzes 2 nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 362-1,…
Für die Abrechnung der Bürokostenentschädigung und der Vollstreckungsvergütung für das Jahr 2012 sind die Verordnung zur Abgeltung von Bürokosten im…
Aus dieser Vergütung sind auch die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen, insbesondere für die Einrichtung und den Betrieb des…
Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Abgeltung von Bürokosten im Gerichtsvollzieherdienst vom 29. Oktober 1975 (Amtsbl. S. 1297), zuletzt geändert durch die…
Die Regelung über den Vollstreckungsplan nach § 15 des Maßregelvollzugsgesetzes vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 402), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes…
Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8),
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.