§ 147 GWB
Im Übrigen gelten für die Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen die §§ 119, 120, 121 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 122 bis 135 mit der Maßgabe entsprechend, dass soweit ein öffentlicher Auftraggeber für einen Auftraggeber aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, als zentrale Beschaffungsstelle tätig wird, kommt es für das Vorliegen von vergaberechtlichen Ausnahmetatbeständen auf die Umstände an, die bei dem anderen Mitgliedstaat oder Staat vorliegen; Der Nachweis, dass Risiken für die nationale Sicherheit nicht auszuschließen sind, kann auch mit Hilfe geschützter Datenquellen erfolgen.
eine zentrale Beschaffungsstelle abweichend von § 120 Absatz 4 Satz 1 ein öffentlicher Auftraggeber oder eine europäische öffentliche Einrichtung ist, die für Auftraggeber
bestimmte Waren oder Dienstleistungen erwirbt oder
Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen schließt;
ein Unternehmen gemäß § 124 Absatz 1 auch dann von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, wenn das Unternehmen nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist, um Risiken für die nationale Sicherheit auszuschließen.