GWB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 95 GWBAusschließliche ZuständigkeitGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen · Teil 3, Kapitel 5 § 94§ 96 Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.