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Für die erstmalige Übermittlung der Daten nach § 19b Absatz 1 des Geldwäschegesetzes an die registerführende Stelle mit einem Stand der Daten zum 30. Juni 2023 ist hinsichtlich der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sowie Nummer 5 Buchstabe a das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung zuständig.