GwGDÜZustV SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 GwGDÜZustV SLInkrafttretenVerordnung über die Zuständigkeit für die Übermittlung von Daten nach § 19b Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes Vom 20. Juni 2023 § 1Leichte SpracheEinfache SpracheDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. § 1