GWKHV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 13 GWKHVAnlagenkennnummerVerordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte · Abschnitt 4 § 12Das Umweltbundesamt vergibt nach der Registrierung eine Anlagenkennnummer für die registrierte Anlage. § 12