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Ein Herkunftsnachweis für Gas oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte muss folgende Angaben enthalten:
die Bezeichnung als Herkunftsnachweis für Gas oder als Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte unter Nennung der Form der thermischen Energie,
die zur Erzeugung der Energieeinheit eingesetzten Energiequellen,
das Datum der Ausstellung und den ausstellenden Staat,
die Nachweiskennnummer sowie
die Angaben nach § 15 Absatz 3 Nummer 4 bis 8.
Ein Herkunftsnachweis für Gas oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte muss zusätzlich die Angaben nach § 15 Absatz 6 enthalten, wenn die Energie aus oder auf Basis von Biomasse erzeugt wurde.
Ein Herkunftsnachweis für Gas, der für strombasiertes Gas ausgestellt ist, oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte, der für strombasierte thermische Energie ausgestellt ist, muss zusätzlich die Angabe nach § 16 Absatz 3 enthalten.
Ein Herkunftsnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
aus anderen Energiequellen erzeugt worden ist.
Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte wird ausgestellt für
für thermische Energie nach § 28 Satz 1 Nummer 2 aus unvermeidbarer Abwärme
aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugt wurde oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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