§ 3 Abs. 5 HkNRGGesetz zur Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie zur Schaffung von Herkunftsnachweisregistern für Gas, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien
Für Lieferungen von Wasserstoff dürfen nur Herkunftsnachweise für Gas entwertet werden, die für Wasserstoff ausgestellt wurden.
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 GWKHVVerwendung, Entwertung und Erklärung des Verfalls
der Kontoinhaber die Entwertung des auf seinem Konto befindlichen Herkunftsnachweises für Gas oder des auf seinem Konto befindlichen Herkunftsnachweises für…
§ 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GWKHVAusstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte für gasbasierte thermische Energie
Gas verbraucht wurde und Herkunftsnachweise für Gas nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in entsprechendem Umfang entwertet wurden oder
§ 22 Abs. 1 GWKHVLöschung
Das Umweltbundesamt löscht einen Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte in den folgenden Fällen:
§ 16 Abs. 3 GWKHVAusstellung eines Herkunftsnachweises für strombasiertes Gas oder strombasierte thermische Energie
Im Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas, der für strombasiertes Gas ausgestellt wird, oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte,…