§ 1 Abs. 4 GAPStatGGesetz über die Statistiken zu Gesundheitsausgaben und ihrer Finanzierung, zu Krankheitskosten sowie zum Personal im Gesundheitswesen
Die Statistiken werden zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.
§ 1 Abs. 2 WoBerichtsGWohnungslosenberichterstattungsgesetz
Die Statistik wird zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.
§ 2 ÜSchuldStatGGesetz über die Statistik der Überschuldung privater Personen
Die Daten werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
§ 16 Abs. 2 ZensTeGGesetz zur Erprobung eines registergestützten Zensus
Die Erhebung nach § 8 wird vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.
§ 4a Abs. 1 InfoGesStatGGesetz über die Statistik zur Informationsgesellschaft
Die Angaben werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.