§ 1 WoBerichtsG
Zweck der Erhebung; Durchführung
(1)
Zur Verbesserung der Armuts- und Reichtumsberichterstattung des Bundes sowie der Informationsgrundlage für politisches Handeln wird eine Erhebung über Personen, die wohnungslos sind, als Bundesstatistik durchgeführt.
(2)
Die Statistik wird zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.