Art. 10 Abs. 1 32005R1552Der Berichtszeitraum für die Datenerhebung ist ein Kalenderjahr.
§ 5 Abs. 1 ZVEGGesetz über die statistische Erhebung der Zeitverwendung
Die Erhebungen nach § 1 werden im Laufe von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten durchgeführt und sind in zehnjährigem Abstand zu wiederholen.
§ 5 KHStatVVerordnung über die Bundesstatistik für Krankenhäuser
Die Erhebungen werden jährlich durchgeführt. Die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 12 und 17 werden jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember eines jeden…