§ 7 HdlDlStatG
Periodizität und Berichtszeitraum bei strukturstatistischen Erhebungen
(1)
Die strukturstatistischen Erhebungen werden jährlich durchgeführt.
(2)
Berichtszeitraum für die Erhebungen ist das Kalenderjahr oder das im Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.
(3)
(weggefallen)