Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen · Dritter Teil
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 17 HaagÜbkAGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen