§ 3 Abs. 1 HalblSchGGesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen
Eine Topographie, für die Schutz geltend gemacht wird, ist beim Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden. Für jede Topographie ist eine besondere Anmeldung…
§ 1 HalblSchVAnwendungsbereich
Für die Anmeldung einer Topografie gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Halbleiterschutzgesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.
§ 4 Abs. 1 HalblSchGGesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen
Entspricht die Anmeldung den Anforderungen des § 3, so verfügt das Deutsche Patent- und Markenamt die Eintragung in das Register für Topographien, ohne die…
§ 5 Abs. 3 HalblSchGGesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen
Der Schutz der Topographie kann nur geltend gemacht werden, wenn die Topographie beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden ist.
§ 8 Abs. 4 HalblSchGGesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen
Die Löschung der Eintragung der Topographie nach den Absätzen 1 bis 3 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich zu beantragen. Der Antrag muß die…