§ 3 Abs. 6 HalblSchVAnmeldung der Topografie
Der Eintragungsantrag muss ferner enthalten (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 des Halbleiterschutzgesetzes):
§ 7 HalblSchVÜbergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung
Für Anmeldungen einer Topografie, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften der Halbleiterschutzanmeldeverordnung…
§ 3 Abs. 3 Nr. 2 HalblSchGGesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen
die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu bestimmen,
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 HalblSchVUnterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung
Zeichnungen oder Fotografien von Layouts zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses,
§ 2 Abs. 2 HalblSchVForm der Einreichung
Die Anmeldung zur Eintragung des Schutzes der Topografie muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht…