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In das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten wird auf Antrag eingetragen, wer als Meisterin oder Meister des Maurer-, Betonbauer- oder des Zimmererhandwerks tätig ist oder zu diesen nach § 7 Absatz 2, 3, 7 oder 9 der Handwerksordnung gleichgestellten Personen gehört sowie
Wohnung, Niederlassung oder ihren oder seinen Beschäftigungsort im Land Nordrhein-Westfalen hat,
bei der oder bei dem seit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung oder der Eintragung in die Handwerksrolle fünf Jahre vergangen sind und Tätigkeiten nach Absatz 2 nachweist sowie
eine von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen anerkannte Weiterbildung im Umfang von 80 Unterrichtsstunden vor der Antragstellung erfolgreich absolviert hat; die Anlage 3, Nummer I und Nummer II, der Baukammerndurchführungsverordnung vom 14. März 2022 (GV. NRW. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
Für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Erwerb des Meistertitels oder der Eintragung in die Handwerksrolle sind bezogen auf die nicht verfahrensfreie Errichtung oder die nicht verfahrensfreie Änderung von Gebäuden geeignete Tätigkeitsnachweise über die Mitwirkung an der Planung oder über die maßgebliche Ausführung der Baumaßnahme beizubringen.
Ist die Eintragung in einem anderen Land nur deshalb gelöscht worden, weil die Wohnung oder berufliche Niederlassung in diesem Land aufgegeben wurde, ist eine antragstellende Person innerhalb eines Jahres nach Löschung aus der Liste ohne Prüfung der Befähigung nach den Absätzen 1 und 2 in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten einzutragen, sofern keine Versagensgründe vorliegen. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Eintragung beibehalten wird.
Die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen. Wenn die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle vorliegen, ist die…
seit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Berechtigung nach Nummer 2 eine nachfolgende entsprechende praktische Tätigkeit von mindestens einem Jahr in Vollzeit oder in…
Die Eintragung setzt einen Antrag in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches voraus. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der…
Diese Verordnung trifft nähere Regelungen über die Antragsvoraussetzungen und das Antragsverfahren, die Fort- und Weiterbildungsverpflichtung, das Erlöschen,…
diesen Beruf ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in…
denselben Beruf in den vorhergehenden zehn Jahren ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in einem anderen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.