HAuslG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 19 HAuslGGesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet · Kapitel III § 18§ 20 Heimatlose Ausländer erhalten in der öffentlichen Fürsorge Leistungen in gleicher Höhe wie deutsche Staatsangehörige. § 18