HAuslG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 22 HAuslGGesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet · Kapitel IV § 21§ 23 Einem heimatlosen Ausländer darf die Rückkehr in seine Heimat oder die Auswanderung nicht versagt werden. § 21