HaWiAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietArbeitsrecht und Arbeitsschutz§ 6 HaWiAusbVZeitpunktVerordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin · Abschnitt 2§ 7 Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Den Zeitrahmen legt die zuständige Stelle fest.