HBankDVDV — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietStaatliche Organisation§ 19 HBankDVDVBestandteileVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank · Abschnitt 4§ 20 Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Abschlussprüfung.