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Die Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388), wird wie folgt geändert:
§ 49 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Einweisung und Besetzung von Stellen“.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Stellen können mit mehreren Teilzeitbediensteten besetzt werden. Daneben können bei der Besetzung von Stellen Bedienstete auf mehreren geeigneten Stellen geführt werden. Die Summe der Gehaltsanteile, die aus einer Stelle gezahlt werden, darf höchstens 1,0 betragen.“
Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Bei der Zuweisung von Aufgaben und der Stellenbewirtschaftung ist sicherzustellen, dass sich für Beschäftigte keine tariflichen Ansprüche auf Eingruppierung ergeben, die nicht durch vorhandene Stellen abgedeckt werden können.“
§ 50 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „oder Stelle“ gestrichen.
In Absatz 5 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „oder Stelle“ gestrichen.
§ 108 Satz 2 wird gestrichen.
§ 109 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „dem Staatsministerium der Finanzen und“ gestrichen.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen“ gestrichen.
In Satz 2 werden die Wörter „und des Staatsministeriums der Finanzen“ gestrichen.
Nach § 63 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Auftrag“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.